Recht: Wenn der Billigflug ausfällt
Wer am Flughafen erfährt, dass der gebuchte Billigflug ausfällt, muss nicht unbedingt darauf warten, bis man einen Ersatzflug angeboten bekommt, empfiehlt Stefan Böhm, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl. Statt dessen könnten Verbraucher selbst die Initiative ergreifen und in Absprache mit der Airline einen anderen Flug buchen. „Der Preis für ein eventuell teureres Ticket muss dann erstattet werden. Lassen Sie dann die Airline entweder das neue Ticket direkt bezahlen oder lassen Sie sich am Schalter vorher schriftlich bestätigen, dass die Airline in die Umbuchung einwilligt, damit die Erstattung hinterher reibungslos vonstatten geht“, so Böhm.
Das Europäische Verbraucherzentrum hat ein aktuelles Merkblatt in der neuen Reihe Das Ein-mal-eins des EU-Verbraucherrechts“ veröffentlicht, das die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 verständlich erklärt. Denn: „Wer günstige Flüge anbietet, das scheinen die meisten Verbraucher gut zu wissen“, sagt Stefan Böhm, „doch wie verlässlich sich die von ihnen gebuchte Airline an die Vorgaben des EU-Rechts hält, das spricht sich nicht so ohne Weiteres herum.“
Antwort gibt das Merkblatt auch auf ganz praktische Fragen wie diese: Was gilt, wenn ich in Folge einer Verspätung oder einer Annullierung meinen Anschlussflug verpasse? Wenn ich anderweitig zum Zielort komme: Ab welcher Verspätung habe ich unabhängig davon den so genannten Ausgleichsanspruch und wie hoch ist der? Wenn die Fluggesellschaft mich vor dem gebuchten Termin per Mail über veränderte Abflugzeiten informiert: Wie viel Abweichung von der ursprünglichen Flugzeit muss ich je nach Zeitpunkt der Ankündigung hinnehmen?
Darüber hinaus stellen die Kehler Juristen unter anderem klar, dass auch Airlines, bei denen die Bordverpflegung nicht im Ticketpreis enthalten ist, bei einer Verspätung ab zwei Stunden dazu verpflichtet sind, kostenlos Mahlzeiten und Getränke sowie nötigenfalls die Übernachtung in einem Hotel zu stellen. Ein weiterer wichtiger Hinweis: Vergleichbare Ansprüche entstehen ebenso, wenn man aus einem Drittstaat mit einer Airline anreist, die ihren Sitz in der EU hat.
Nähere Informationen gibt es unter www.euroinfo-kehl.eu.““
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