Auch bei Ruhezeit Crew Anspruch auf Ausgleichszahlung im Verspätungsfall

Passagieren steht eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich ihr Flug dadurch verspätet, dass die Crew ihre Ruhezeit einhalten musste.

 

Dies gilt sogar in dem Fall, dass das Problem mit der Ruhezeit der Crew überhaupt erst dadurch auftrat, weil der vorangegangene Flug durch schlechtes Wetter verspätet war. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 426 C 12868/10) hervor.

 

Im betreffenden Fall verspätete sich der Flug eines Ehepaars von Madrid nach Teneriffa um vier Stunden. Die von ihnen daraufhin geforderte Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro wollte die Fluggesellschaft nicht bezahlen. Ihrer Meinung nach lag ein außergewöhnlicher Umstand vor, weil sich der Flug am Vorabend aufgrund schlechten Wetters verspätet hatte.

 

Dadurch hatte die Flugzeugbesatzung die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten können. Die Richter gaben den Klägern recht. Zwar könne schlechtes Wetter als außergewöhnlicher Umstand gelten, jedoch müsse die Airline eine Ersatzcrew bereithalten oder aber erklären können, warum es ihnen am Folgetag nicht möglich gewesen war, einen Ersatz zu finden. (Quelle: TIP)

 

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