Reiserecht: Auch bei Aschewolke hat Airline Betreuungspflicht
Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Flugreisenden.
So müssen Airlines Passagiere betreuen, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im April 2010 annulliert wurde.
Fluggäste haben also ein Anrecht auf Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten. Hierbei besteht keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung. Allerdings bekommen Passagiere nur solche Beträge erstattet, „die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen“. Dies zu beurteilen sei eine Sache der nationalen Gerichte.
Im konkreten Fall hatte eine irische Passagierin, deren Flug von Faro nach Dublin aufgrund der genannten Umstände annulliert worden war, den Billigflieger Ryanair auf die Zahlung von fast 1 130 Euro verklagt. Dieser Betrag war ihr vom 17. bis zum 24. April 2010 als Kosten für Mahlzeiten, Erfrischungen, Unterbringung und Beförderung entstanden.
Einen Anspruch auf Entschädigung haben Passagiere bei einer Annullierung des Fluges auf Grund außergewöhnlicher Umstände dagegen nicht, d. h. bei solchen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache C-12/11)
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