Europäischer Gerichtshof: Nachtflugverbot für Züricher Flughafen

Der Europäische Gerichtshof hat die Klage des Züricher Flughafens wegen des Nachtflugverbotes über Deutschland zurückgewiesen.

 

Seit 2003 dürfen Flugzeuge des Züricher Flughafens an Wochentagen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr und am Wochenende zwischen 20 Uhr und 9 Uhr nicht mehr über deutsches Gebiet fliegen. Diese Regelung bleibt weiterhin bestehen.

 

Der Flughafen Zürich liegt 15 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt. Alle in Zürich aus Richtung Norden oder Nordwesten ankommenden Flugzeuge müssen den deutschen Luftraum durchfliegen.

 

Um die Lärmbelastung der örtlichen Bevölkerung zu verringern, hatte Deutschland im Jahr 2003 Maßnahmen erlassen, nach denen das deutsche Gebiet nahe der schweizerischen Grenze zwischen 21 Uhr und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 Uhr und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen nicht in geringer Höhe überflogen werden durfte. Infolgedessen standen die Anflugwege zum Flughafen Zürich aus Richtung Norden und Nordwesten, die zuvor als Hauptanflugwege genutzt wurden, während dieser Uhrzeiten nicht zur Verfügung. Darüber hinaus mussten in Richtung Norden startende Flugzeuge während dieser Uhrzeiten vor dem Einflug in deutsches Gebiet abdrehen, um die vorgeschriebene Mindestflughöhe zu erreichen.

 

Mit seinem Urteil im März 2013 weist der Gerichtshof das Rechtsmittel der Schweiz zurück. Der Gerichtshof bestätigt insbesondere, dass die deutschen Maßnahmen kein Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums implizieren, sondern eine bloße Änderung der Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich. Außerdem bestätigt er, dass die Entscheidung der Kommission nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstieß, da dieser Grundsatz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens EU-Schweiz keine Anwendung findet. Darüber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung sowohl der Kommission als auch des Gerichts, dass es nicht erforderlich war, bei der Prüfung der deutschen Maßnahmen die Rechte des Betreibers und der Anwohner des Flughafens Zürich zu berücksichtigen.

 

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