Amtsgericht Duisburg: Kein Schadenersatz bei Pannenflug

Kommen Reisende durch einen verspäteten Rückflug deutlich später an ihrem Heimatort an, liegt zwar ein Reisemangel vor, jedoch sind Schadenersatzansprüche für nutzlos vertane Urlaubszeit deshalb nicht für den gesamten Urlaub gerechtfertigt.

 

Dies gilt auch in dem Fall, dass die Passagiere den Rückflug aufgrund mehrerer Pannen als sehr belastend empfunden haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervor (Az.: 71 C 1784/12).

 

Im betreffenden Fall hatte ein Reisender geklagt, der auf seinem Rückflug vom Urlaubsort nach Leipzig aufgrund gleich mehrerer technischer Defekte des Flugzeugs insgesamt eine Verspätung von über 15 Stunden hinnehmen musste. Unter anderem ließen sich die Landeklappen nicht einfahren und zudem kam es zum Ausfall von Hilfsturbinen. Der Kläger hatte diesen Flug als psychisch so belastend empfunden, dass er den Veranstalter auch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit verklagte, den jeglicher Erholungseffekt der Reise sei durch den Rückflug zunichtegemacht worden.

 

Dieser Sicht schlossen sich die Richter jedoch nicht an. Zwar liege ein Reisemangel vor, aber durch diese technischen Störungen habe kein wirklich lebensgefährdendes Sicherheitsrisiko vorgelegen und somit sei auch nicht jegliche Urlaubsfreude nachträglich zerstört worden. Die Richter sprachen dem Kläger lediglich eine Entschädigung in Höhe von 72 Euro zu. (Quelle: TIP)

 

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