Landgericht Stuttgart: Ausgleichszahlung bei austretendem Hydrauliköl

Verspätet sich ein Flug dadurch, dass am Fahrgestell des Flugzeugs Öl austritt, haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 13 S 227/10).

 

Im betreffenden Fall hatten die späteren Kläger einen Flug von Hamburg nach Stuttgart gebucht. Ursprünglich war der Abflug für 21 Uhr geplant. Er fand jedoch erst am nächsten Morgen um 8.10 Uhr statt. Ursache für die Verschiebung war, dass am Hauptfahrwerk Hydrauliköl ausgetreten war. Die von den Betroffenen gestellte Forderung nach einer Ausgleichszahlung wies die Airline jedoch zurück. Da sie entsprechende Wartungsarbeiten durchgeführt habe, habe es sich bei dem Ölaustritt um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt.

 

Das sahen die Richter anders: Ein solcher Defekt falle durchaus in den Kompetenzbereich der Fluggesellschaft und sie sei deshalb auch für den Vorfall verantwortlich. Die Kläger erhielten jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zugesprochen. (Quelle: TIP)

 

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